Neun Standorte, rund 50 Kameras, ein Stadtviertel: Seit dem 10. Juli 2025 läuft im Frankfurter Bahnhofsviertel der Probe-Wirkbetrieb eines Systems, das es zuvor in keinem deutschen Bundesland in dieser Form gab. Es gleicht die Gesichter von Passantinnen und Passanten automatisiert mit Fahndungsfotos ab – biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung, umgangssprachlich Gesichtserkennung. Das bestätigen das hessische Innenministerium und, unabhängig davon, das Fachmagazin CILIP.
Grundlage ist ein dreistufiges Modell in § 14 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Stufe eins erkennt Bewegungsmuster – etwa Waffen oder auffälliges Verhalten. Stufe zwei verfolgt als Gefahr eingestufte Personen automatisiert weiter. Stufe drei, die eigentliche Gesichtserkennung nach § 14 Abs. 8 und 9 HSOG, ist enger begrenzt: Sie darf nur bei der gezielten Suche nach Vermissten, nach Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung sowie zur Abwehr terroristischer Gefahren eingesetzt werden, in der Regel nur mit richterlichem Beschluss. Im Frühjahr 2026 wurde der Einsatz auf Haupt- und Konstablerwache ausgeweitet.
Ein Datum, das nicht zufällig wirkt
Die gesetzliche Grundlage trat am 2. Februar 2025 in Kraft – exakt an dem Tag, an dem auch die einschlägigen Verbote der EU-KI-Verordnung wirksam wurden. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/1689 untersagt biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum durch Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich, lässt aber eng gefasste Ausnahmen zu: gezielte Suche nach Entführungs-, Menschenhandels- und Missbrauchsopfern sowie Vermissten, Abwehr einer konkreten Terrorgefahr, Fahndung nach Verdächtigen schwerer Straftaten. Das sind nahezu wortgleich die Zwecke, für die Hessen sein System zugelassen hat – die HSOG-Novelle füllt exakt den Rahmen aus, den die EU-Verordnung am selben Tag öffnete.
Um diesen Rahmen wurde erbittert gestritten. Der Europaabgeordnete der Piratenpartei Patrick Breyer warnte in den Verhandlungen wiederholt vor genau dieser Ausnahmeregelung: Er verwies auf Fehlerquoten biometrischer Gesichtsüberwachung von bis zu 99 Prozent Falschverdächtigungen und darauf, dass kein belegter Fall bekannt sei, in dem biometrische Echtzeit-Überwachung einen Anschlag verhindert oder ein vermisstes Kind aufgespürt habe. Kurz vor der entscheidenden Abstimmung hielt er im Juni 2023 eine vielbeachtete Rede unter dem Titel „Unter ständiger Überwachung sind wir nicht mehr frei!”. Durchgesetzt hat sich am Ende die Ausnahme, gegen die er kämpfte – und Hessen ist das erste Bundesland, das sie nutzt.
Verfahrensfehler mit Wiederholungscharakter
Die hessische KI-Klausel selbst nahm einen bemerkenswerten Weg ins Gesetz. Wie taz und hessenschau übereinstimmend berichteten, fügte die schwarz-rote Koalition den Passus erst kurz vor der zweiten Lesung per Änderungsantrag in das „Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit” ein – nach der Sachverständigenanhörung, die sich dazu also nicht mehr äußern konnte. Grüne, FDP und AfD stimmten geschlossen dagegen; die Grünen-Abgeordnete Vanessa Gronemann nannte das Vorgehen ein Verhalten, das „an einen Skandal” grenze.
Die Grünen-Fraktion reichte danach einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Staatsgerichtshof ein, der sechs Regelungen zur Prüfung stellt, darunter die KI-gestützte Gesichtserkennung. Die Fraktion will damit nach eigenen Angaben die verfassungsrechtliche Prüfung nachholen, die im Gesetzgebungsverfahren unterblieben sei. Über den Antrag ist bislang nicht entschieden.
Parallel dazu klagen zwei Personen aus Frankfurt mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) beim Verwaltungsgericht Frankfurt gegen den Modellversuch selbst; sie halten die gesetzliche Grundlage für zu unbestimmt und die Eingriffsschwelle für zu niedrig, wie Legal Tribune Online berichtete. Das Hausprojekt NiKa an der Karlstraße/Niddastraße reichte am 10. Juli 2025 eine eigene Klage ein, weil eine Kamera dauerhaft seinen Hauseingang erfasst; die Beratungsstelle Doña Carmen wandte sich mit einer ähnlichen Beschwerde an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Ein Präzedenzfall existiert bereits: 2023 hatte das Bundesverfassungsgericht eine andere hessische Polizeibefugnis – die automatisierte Datenanalyse-Software „hessenDATA” – wegen Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung für verfassungswidrig erklärt.
Vom Einzelfall zum Muster
Was in Frankfurt gut ein Jahr lang ein singuläres Pilotprojekt blieb, ist inzwischen Teil eines bundesweiten Trends. Am 26. November 2025 verabschiedete der nordrhein-westfälische Landtag – mit den Stimmen der dortigen schwarz-grünen Koalition – eine Polizeigesetz-Novelle, die es erlaubt, Klarnamen und Gesichtsbilder von Betroffenen, Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen in kommerzielle Überwachungssoftware wie die des US-Unternehmens Palantir einzuspeisen. Sachsen, das mit dem System „PerIS” bereits von 2019 bis 2023 als einziges Bundesland Echtzeit-Gesichtserkennung betrieben hatte, legte im Oktober 2025 einen Gesetzentwurf vor, der Verhaltensscanner, Palantir-Datenanalyse, Live-Gesichtserkennung und den Einsatz von Staatstrojanern vorsieht – mit einem Ausnahmekatalog, der dem hessischen und dem europäischen fast wortgleich entspricht; nach Berichten vom Juli 2026 ist die Novelle inzwischen beschlossen. Auch in Schleswig-Holstein, wo Sachverständige die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Fernidentifizierung offen bezweifeln, sowie in Berlin, Bremen und Thüringen laufen oder liefen vergleichbare Gesetzesverfahren.
Und jetzt der Bund
Am 10. Juli 2026 nahm der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen Grüne und Linke, bei Enthaltung der AfD, die „Modernisierung des Bundespolizeigesetzes” an. Sie erlaubt der Bundespolizei künftig automatisierte Echtzeit-Gesichtserkennung an Bahnhöfen, Flughäfen und in Grenzgebieten. Recherchen von Correctiv ergaben allerdings, dass bei der Abstimmung die für einen Teil des Pakets nötige Kanzlermehrheit von mindestens 316 Abgeordneten offenbar nicht nachweisbar zusammenkam – deutlich zu wenige Abgeordnete waren im Plenum anwesend. Die Abstimmung muss deshalb nach der Sommerpause wiederholt werden, bevor das Gesetz überhaupt in den Bundesrat gehen kann, der im Herbst 2026 darüber entscheidet. 2021 war eine ähnliche Reform bereits einmal am Bundesrat gescheitert.
Wirkt das Ganze überhaupt?
Innenminister Poseck führt als Erfolgsbeispiel eine 16-Jährige an, die im Oktober 2025 mithilfe der Technik im Bahnhofsviertel wiedergefunden worden sei – eine Angabe, die bislang nur von ihm selbst stammt und sich mit den uns vorliegenden Quellen nicht unabhängig verifizieren lässt. Der einzige belastbare deutsche Vergleichsfall spricht eher gegen die Technik: Sachsens Innenministerium ließ „PerIS” 2023 nach einer externen Evaluation durch das Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer auslaufen, weil sich der fachliche Erfolg im Praxisbetrieb nicht eingestellt habe – trotz vierjährigen Einsatzes an der deutsch-polnischen Grenze. Auch die Gewerkschaft der Polizei bewertet den Frankfurter Einsatz zwar als „folgerichtig und notwendig”, eine systematische, unabhängige Wirksamkeitsstudie zum hessischen Pilotprojekt liegt bislang aber nicht vor.
Einordnung
Für sich genommen ließe sich der Frankfurter Testlauf als eng begrenztes, richterlich kontrolliertes Pilotprojekt lesen. In der Zusammenschau ergibt sich ein anderes Bild. Erstens: Die zentrale Befugnis kam in Hessen wie – nach Correctivs Recherche – teils auch beim Bund unter Zeitdruck und ohne die dafür vorgesehene Prüfung zustande. Zweitens: Binnen eines Jahres ist aus einem hessischen Sonderfall ein Ausnahmekatalog geworden, den ein halbes Dutzend Länder und der Bund nahezu identisch übernehmen – ohne dass eine der beteiligten Landesregierungen bislang eine unabhängige Wirksamkeitsevaluation vorgelegt hätte. Drittens: Der bislang einzige deutsche Fall, in dem eine vergleichbare Technik tatsächlich evaluiert wurde, fiel negativ aus. Wer biometrische Echtzeit-Überwachung im öffentlichen Raum einführt, verschiebt damit eine Grenze, die sich – anders als eine testweise aufgestellte Kamera – nur schwer wieder zurücknehmen lässt. Genau das sollte eine sorgfältigere Prüfung wert sein, als ihr bislang zuteil wurde. Der nächste überprüfbare Termin ist die Bundesratssitzung im Herbst.
