Demokratie beruht auf einem Tauschgeschäft. Wir Bürgerinnen und Bürger übertragen dem Staat weitreichende Macht, bis hin zum Gewaltmonopol. Im Gegenzug muss diese Macht kontrollierbar bleiben. Wahlen allein reichen dafür nicht: Wer alle vier Jahre ein Kreuz macht, aber nie erfährt, wie Entscheidungen zustande kamen, wer mit wem sprach und wohin das Geld floss, kann nicht mündig wählen. Er kann nur raten.
Vom Amtsgeheimnis zum Auskunftsrecht
Deutschland hat lange am preußischen Prinzip des Amtsgeheimnisses festgehalten: Akten waren geheim, die Herausgabe war die Ausnahme. Erst 2006 drehte das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes dieses Verhältnis um. Seitdem ist der Zugang die Regel, und begründet werden muss die Geheimhaltung.
Das knüpft an ein Grundrecht an. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert jedem das Recht, sich „aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten”. Das IFG macht Behördenwissen zu einer solchen Quelle.
Was Transparenz konkret leistet
Der Gesetzgeber selbst war hier deutlicher, als es die heutige Debatte nahelegt. In der Begründung des Gesetzentwurfs von 2004 heißt es, die neuen Informationszugangsrechte verbesserten „die Kontrolle staatlichen Handelns und sind insofern auch ein Mittel zur Korruptionsbekämpfung”. Das IFG war also nie als Serviceleistung gedacht. Es war als Kontrollinstrument gemeint, und es wirkt an vier Stellen:
- Korruption aufdecken. Vorteilsnahme lebt vom Verborgenen. Wo Verträge, Vermerke und Mails herausgegeben werden müssen, steigt das Entdeckungsrisiko und sinkt der Anreiz.
- Steuergeld schützen. Fehlentscheidungen zulasten der Allgemeinheit, etwa überteuerte Beschaffungen oder riskante Verträge, werden nachvollziehbar und damit schwerer wiederholbar.
- Mündige Wahlentscheidungen ermöglichen. Wer weiß, wie Regierungen tatsächlich handeln, kann sie an Taten statt an Pressemitteilungen messen.
- Vertrauen schaffen. Eine Verwaltung, die nichts zu verbergen hat, muss Einblick nicht fürchten. Umgekehrt nährt jede Mauer den Verdacht, dass hinter ihr etwas verborgen wird.
Die Beweislast gehört zum Staat
Der entscheidende Mechanismus des IFG ist unscheinbar: Es verlangt keine Begründung von dem, der fragt. Neugier genügt. Begründen muss sich der Staat, wenn er schweigen will.
Diese Lastenverteilung ist kein Detail, sondern das Fundament. Ein Auskunftsrecht, für das man ein „berechtigtes Interesse” nachweisen muss, ist der Sache nach kein Recht mehr, sondern eine Ermessensentscheidung der Behörde. Wer über den Nachweis entscheidet, ist dieselbe Stelle, die die Akte herausgeben soll.
Genau deshalb ist der aktuelle Plan der Bundesregierung, diese Begründungslast umzukehren, keine technische Anpassung. Es ist eine Entscheidung darüber, in welche Richtung das Verhältnis von Bürgerin und Verwaltung ausgerichtet ist.
Wie viel davon abhängt, lässt sich an den Fällen ablesen, in denen das Gesetz geliefert hat: an Spahns Maskenliste, am Lobbyzugang zum Bundestag, an Amthors Brief ins Wirtschaftsministerium. Keiner dieser Vorgänge wurde von einer Pressestelle veröffentlicht. Sie wurden beantragt.
