In der Nacht zum 2. Juli 2026 einigte sich der Koalitionsausschuss von Union und SPD auf ein Paket mit 34 Maßnahmen; am Vormittag stellten Merz, Klingbeil, Bas und Söder es vor. Maßnahme 32 trägt keine Überschrift und steht zwischen dem Personalabbau in Bundesbehörden und einer Vorschrift über elektrische Anlagen. Sie ist zwölf Zeilen lang und betrifft das Informationsfreiheitsgesetz.

Wir haben das Papier im Original gelesen. Es lohnt sich, weil die zwölf Zeilen drei verschiedene Dinge tun, die in der Debatte meist zu einem Brei verrührt werden. Sie regeln, wer fragen darf, was eine Frage kostet und was auf eine Frage zurückkommt. Jede dieser drei Ebenen für sich würde das Gesetz spürbar schwächen. Zusammen ergeben sie etwas anderes.

Das Papier selbst kündigt an, das IFG „unter Wahrung des Rechts auf den Zugang zu amtlichen Informationen und in Abstimmung mit dem BfDI” weiterzuentwickeln und „für die Bürgerinnen und Bürger verständlicher und transparenter” zu machen.

Ebene 1: Wer fragen darf

Hier liegen vier Filter übereinander. Sie greifen nacheinander, und jeder einzelne siebt aus.

Der erste Filter ist das berechtigte Interesse. Heute gilt: Wer fragt, muss nicht sagen warum. § 1 IFG beginnt mit dem Wort „Jeder” und knüpft den Anspruch an keine Begründung und keine Betroffenheit. Künftig will die Koalition laut Papier „die Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen fokussieren, die ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben”. Damit muss nicht mehr die Behörde begründen, warum sie schweigt, sondern die Bürgerin, warum sie fragt. Wer über den Antrag auf dieses Interesse entscheidet, ist dieselbe Stelle, die die Akte herausgeben soll.

Der zweite Filter wird übersehen. Der Satz endet nämlich nicht beim berechtigten Interesse. Er geht weiter: Auskunft soll bekommen, wer sie „nicht durch andere Regelungen erreichen” kann. Das ist eine Subsidiaritätsklausel, und sie wird in der öffentlichen Debatte bisher kaum benannt. Ihre Wirkung: Wo ein Presse-, Umwelt- oder Verbraucherinformationsanspruch theoretisch greift, könnte die Behörde auf ihn verweisen und den IFG-Antrag abweisen — auch dann, wenn der andere Weg enger ist oder länger dauert. Das IFG würde vom Grundrecht zum Auffangnetz.

Der dritte Filter schließt Organisationen aus. „Natürliche Personen” heißt: keine Vereine, keine Stiftungen, keine Redaktionsgesellschaften. Betroffen wären ausgerechnet jene, die das Instrument professionell und wiederholt nutzen — und die dafür Personal, Rechtsabteilungen und einen langen Atem haben. Genau das ist bei Verwaltungsstreitigkeiten der entscheidende Faktor. Eine Einzelperson, die gegen eine Ablehnung klagen müsste, hat das in der Regel nicht.

Der vierte Filter ist die Staatsangehörigkeit. Geprüft werden soll, den Kreis auf „in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger” zu beschränken. Zwei Bedingungen also, nicht eine: Pass und Wohnsitz. Wer künftig fragt, müsste beides belegen. Recherchierende im Ausland, Exiljournalistinnen und internationale Rechercheverbünde fielen heraus.

Ebene 2: Was eine Frage kostet

Ein Satz, und der kürzeste des Absatzes: „Die IFG-Gebühren werden wir im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip anpassen.”

Heute deckelt die IFG-Gebührenverordnung die Kosten einer Anfrage bei 500 Euro. Kostendeckung bedeutet, dass die Behörde ihren tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellt — Arbeitsstunden für Suche, Sichtung, Schwärzung, rechtliche Prüfung. Bei einem umfangreichen Aktenbestand liegt dieser Aufwand schnell im vier- oder fünfstelligen Bereich. Er wird zudem von derselben Behörde berechnet, deren Akte begehrt wird.

Der Deckel hat also nie nur die Kosten begrenzt. Er hat verhindert, dass eine Behörde den Preis als Abwehrmittel einsetzen kann.

Ebene 3: Was zurückkommt

Die ersten beiden Ebenen entscheiden, ob jemand überhaupt einen Bescheid bekommt. Die dritte entscheidet, was in dem Umschlag steht.

Namen sollen geschwärzt werden. Das Papier nennt dafür einen Grund, und er ist ernst zu nehmen: „Wir wollen unsere Beschäftigten vor Anfeindungen und Drohungen schützen, indem wir die Namen der Mitarbeitenden schwärzen.” Bedrohungen gegen Verwaltungsmitarbeiterinnen haben real zugenommen. Nur beantwortet die vorgeschlagene Regel eine andere Frage als die, die sie stellt: Sie unterscheidet nicht zwischen der Sachbearbeiterin im Bürgeramt und dem Abteilungsleiter, der eine Beschaffung im Milliardenbereich freigibt. Für die erste ist Anonymität Schutz. Für den zweiten ist sie Deckung. Das geltende IFG kennt diesen Unterschied bereits — § 5 IFG schützt personenbezogene Daten, lässt aber Auskunft über Bearbeiter zu, soweit sie in amtlicher Funktion gehandelt haben. Eine pauschale Schwärzung ersetzt eine Abwägung durch eine Regel.

Ganze Bereiche sollen ausgenommen werden. „In Zeiten einer komplexen Bedrohungslage von innen und von außen” will die Koalition „dem besonderen Schutzbedarf bestimmter Bereiche wie dem der Kritischen Infrastruktur, der Spionageabwehr, der Terrorismusbekämpfung oder auch der wissenschaftlichen Forschung stärker Rechnung tragen”. Für die ersten drei Bereiche enthält § 3 IFG bereits Ausnahmen. Neu ist der vierte: Wissenschaftliche Forschung an staatlichen Einrichtungen wäre damit erstmals als eigener Schutzbereich benannt — mit einer Sicherheitsbegründung im selben Satz.

Was das Papier über sich selbst sagt

Zwei Sätze aus Maßnahme 32 verdienen einen zweiten Blick.

Der erste: Die Reform erfolge „in Abstimmung mit dem BfDI”. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat die Pläne einen Tag nach dem Beschluss öffentlich kritisiert. Abgestimmt ist hier offenkundig nichts.

Der zweite: Das IFG solle „unter Wahrung des Rechts auf den Zugang zu amtlichen Informationen” weiterentwickelt werden. Ein Recht, für dessen Ausübung man ein Interesse nachweisen, einen Pass vorlegen, die Vollkosten tragen und belegen muss, dass kein anderer Weg offensteht, ist kein gewahrtes Recht. Es ist ein Antrag auf Wohlwollen.

Bemerkenswert ist schließlich, dass dasselbe Papier den entscheidenden Begriff an anderer Stelle selbst verwendet. In Maßnahme 25 zum Abbau von Berichtspflichten heißt es, Pflichten blieben nur bestehen, wenn ihre Erforderlichkeit ausdrücklich begründet werde — die Koalition setzt in Klammern dahinter: „(Beweislastumkehr)”. Sie weiß also genau, was eine Umkehr der Begründungslast bewirkt. Für Unternehmen gilt sie als Entlastung. Für Bürgerinnen, die Akten sehen wollen, geht sie in die andere Richtung.

Wie es weitergeht

Ein Beschluss des Koalitionsausschusses ist kein Gesetz. Das Bundesinnenministerium muss einen Referentenentwurf vorlegen, danach folgen Ressortabstimmung, Verbändeanhörung, Kabinett und Bundestag; die Koalitionsfraktionen wollen zum Jahresende abstimmen. In dieser Zeit entscheidet sich, ob aus zwölf Zeilen ein Paragraph wird — und mit welchem Wortlaut. Der Referentenentwurf ist der Moment, in dem sich zeigen wird, wie ernst die Formel von der Wahrung des Zugangsrechts gemeint war.