Innerhalb von zwei Tagen nach dem Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026 lagen Stellungnahmen von rund einem Dutzend Organisationen vor — von FragDenStaat und Netzwerk Recherche über Reporter ohne Grenzen, Greenpeace und Wikimedia bis zur Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Ein Großteil dieser Statements wurde von netzpolitik.org eingeholt und dort zuerst veröffentlicht (erste und zweite Zusammenstellung); die Bundesdatenschutzbeauftragte äußerte sich gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland.
Die Vokabeln ähneln sich stark: Angriff, Frontalangriff, Schlag, Abschaffung. Wer nur die Adjektive liest, hält das für eine einzige Empörungswelle. Tatsächlich stecken darin fünf verschiedene Argumente, die sich unterschiedlich gut prüfen lassen.
1. Das Prinzip wird umgedreht — nicht bloß eingeschränkt
Der juristisch präziseste Einwand kommt aus dem Staatsapparat selbst. Louisa Specht-Riemenschneider, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sagte dem RedaktionsNetzwerk Deutschland, einige der geplanten Anpassungen hätten „eine erhebliche Tragweite, die im Ergebnis einer Abschaffung der seit zwanzig Jahren bestehenden Informationsfreiheit nahekämen” (zitiert nach netzpolitik.org).
Ihr Punkt ist nicht der Umfang, sondern die Richtung. Der Grundgedanke eines voraussetzungslosen Zugangs werde in sein Gegenteil verkehrt. Ihre Forderung formuliert sie entsprechend als Beibehaltung, nicht als Abwehr: Es solle „daran festgehalten werden, dass der Staat im Einzelfall darlegen muss, dass das öffentliche Interesse der Transparenz entgegensteht”.
Das ist der Kern. Ein Auskunftsanspruch, den man begründen muss, ist rechtsdogmatisch etwas anderes als ein Anspruch, dessen Verweigerung begründet werden muss — auch wenn im Einzelfall dieselbe Akte herauskommt.
2. Der Zugang wird zweiklassig
Der zweite Einwand betrifft die geprüfte Beschränkung auf „in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger”. Specht-Riemenschneider nennt das Ergebnis eine undemokratische Zwei-Klassen-Informationsfreiheit.
Der Einwand hat eine Ebene, die in den Stellungnahmen nur angedeutet wird: Informationsfreiheit ist in Deutschland kein Bürgerrecht, das an die Staatsangehörigkeit anknüpft. § 1 Absatz 1 IFG beginnt mit dem Wort „Jeder”. Auch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz, auf den sich das Gesetz stützt, ist ein Jedermann-Grundrecht — es gilt ausdrücklich nicht nur für Deutsche, anders als etwa die Versammlungsfreiheit in Artikel 8. Eine Beschränkung nach Pass wäre also keine Rückkehr zu einem früheren Zustand, sondern eine Neuerung.
3. Betroffen wären die, die aufgedeckt haben
Das dritte Argument ist das politisch schärfste, weil es auf einen Interessenkonflikt zielt.
Der Investigativjournalist Markus Grill schreibt auf Bluesky, die geplante Einschränkung werde „die Arbeit investigativer Journalisten, und damit die Aufklärung über Missstände bzw. die Kontrolle der Regierung, sehr behindern”. Sein Beleg ist konkret: „Viele Spahn-Enthüllungen z.B. wären ohne IFG unmöglich gewesen.”
Die Linken-Digitalpolitikerin Sonja Lemke zieht dieselbe Linie. Sie führt gegenüber netzpolitik.org drei Namen an, bei denen IFG-Anfragen etwas zutage gefördert hätten: Spahn, Katharina Reiche und Philipp Amthor.
Zum Kontext gehört, dass die Arbeitsgruppe, die 2025 in den Koalitionsverhandlungen die Abschaffung des IFG diskutierte, von Philipp Amthor geführt wurde — heute Parlamentarischer Staatssekretär im Digitalministerium und selbst Gegenstand einer IFG-gestützten Recherche.
Absichten lassen sich nicht beweisen, hier so wenig wie sonst in der Politik. Was sich dagegen aus dem Text der geplanten Regelung selbst ergibt, ist ihre Wirkung, und die ist unabhängig davon, was jemand gewollt hat: Wer den Zugang zu Akten an eine behördliche Interessensprüfung, an die Staatsangehörigkeit und an die Zahlungsfähigkeit knüpft, macht das Aufdecken von Machtmissbrauch schwerer. Das ist keine Unterstellung, sondern folgt aus den vier Filtern.
Und dabei belassen wir es nicht. Nach unserer Einschätzung ist genau das der Zweck. Eine Regierung, die diese Wirkung nicht beabsichtigt, hätte einen einfachen Weg, das zu zeigen: Sie könnte im Gesetzentwurf ausdrücklich regeln, dass Anfragen zur Aufklärung möglicher Rechtsverstöße, Interessenkonflikte und Beschaffungsvorgänge vom berechtigten Interesse, von der Gebührenpflicht und vom Organisationsausschluss ausgenommen bleiben. Solange das nicht im Entwurf steht, halten wir die Frage nach dem Motiv für offen — und für berechtigt.
4. Die Reform erreicht das Gegenteil ihres Zwecks
Der vierte Einwand argumentiert nicht juristisch, sondern über die Wirkung. Manfred Redelfs vom Investigativteam von Greenpeace überschreibt seine Analyse mit „Massiver Schlag gegen Transparenz und Beteiligungsrechte” und schreibt: „Ausgerechnet in Zeiten, in denen viele Menschen mit den demokratischen Institutionen hadern, versucht die Bundesregierung, zentrale demokratische Rechte zu beschneiden. Vertrauen schafft man aber nicht durch Abschottung und Geheimhaltung, sondern nur durch Transparenz.”
Wikimedia Deutschland argumentiert gegenüber netzpolitik.org ähnlich: Wo das Zutrauen zu politischen Institutionen ohnehin gering ausfalle, verstärke ein Abbau von Einsichtsrechten die Skepsis, statt sie zu dämpfen.
Dieses Argument teilen wir. Vertrauen in Institutionen entsteht nicht durch Zusicherungen, sondern durch Nachprüfbarkeit: Wer nachsehen darf und nichts Anstößiges findet, hat einen Grund zu vertrauen, den ihm keine Pressemitteilung liefern kann. Wer nicht nachsehen darf, muss glauben. Eine Regierung, die schwindendes Vertrauen selbst als Problem beschreibt, verringert hier ausgerechnet ihre eigene Überprüfbarkeit.
5. Es gibt keinen Anlass aus der Praxis
Der fünfte Einwand ist der nüchternste und der am leichtesten überprüfbare. Yannick Müller vom digitalpolitischen Verein D64 erinnert gegenüber netzpolitik.org daran, dass die Vorgängerregierung in dieselbe Verwaltung hinein noch das Gegenteil vorhatte: ein Bundestransparenzgesetz, das die Auskunftsrechte erweitern sollte. Zwischen beiden Vorhaben liegt kein neuer Befund aus den Behörden, nur ein Regierungswechsel. Müllers Schluss: „Die Einschränkung des IFG ergibt sich also nicht aus der Verwaltungspraxis heraus, sondern aus dem politischen Willen gegen mehr Transparenz.”
Prüfbar ist daran vor allem eines: Das Koalitionspapier selbst nennt keine Zahlen. Es begründet die Einschränkung nicht mit einer belegten Überlastung der Behörden, sondern mit dem Schutz der Beschäftigten vor „Anfeindungen und Drohungen” und mit einer „komplexen Bedrohungslage von innen und von außen”. Wie viele Anfragen jährlich eingehen, wie viel Personalkapazität sie binden und wie hoch der Anteil querulatorischer Anträge ist, steht dort nicht.
Die offene Frage
Maßnahme 32 verspricht, das IFG „für die Bürgerinnen und Bürger verständlicher und transparenter” zu machen. Welches Problem damit gelöst werden soll, steht dort nicht.
Dabei sind Argumente für eine Reform denkbar. Auskunftsanfragen binden reale Arbeitszeit. Das Papier behauptet einen Schutzbedarf der Beschäftigten. Ob diese Belastungen bestehen, in welchem Umfang, und ob sie vier Zugangsfilter und den Wegfall des Gebührendeckels rechtfertigen — das wäre eine Abwägung, für die es Zahlen bräuchte.
Ein Koalitionsbeschluss ist nicht der Ort, an dem eine Regierung ihre Vorhaben ausführlich begründet; das geschieht üblicherweise erst mit dem Gesetzentwurf und in der Debatte im Bundestag. Genau deshalb sind die kommenden Monate entscheidend. Der Referentenentwurf aus dem Innenministerium und die erste Lesung sind die Termine, an denen die Begründung geliefert werden muss — und an denen sich zeigt, ob es sie gibt.
